Institut für gerontologische Forschung

Jeder von uns hat nur ein Leben.   Marcus Aurelius

   

Statuten



Statuten des Institutes für interdisziplinäre gerontologische Forschung; IGF

I   Name Rechtsform und Sitz des Institutes

Das Institut wird in der Rechtsform eines Vereines geführt.

Sein Name lautet: Institut für interdisziplinäre gerontologische Forschung

Der Sitz des Institutes ist Wien

II       Zweck des Institutes

Der Zweck des Institutes ist die Förderung der Erforschung von Alterungsvorgängen sowie die Erforschung von Alterungsvorgänge im Besonderen der des Menschen, und zwar hinsichtlich seiner biologischen, medizinischen, psychologischen, kulturellen und sozialen Aspekte.

Der Vereinszweck wird insbesondere mit den in III angeführten Mittel erreicht.

Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

III     Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Zur Verfolgung sowohl der dem Vereinszweck dienenden Förderung als auch zur Veröffentlichung der aus Vereinsarbeit gewonnenen Erkenntnisse an andere Interessierte verbreitet der Verein dafür eigens hergestellte Printmedien und richtet eine Bibliothek sowie eine Internet-Homepage ein.

Der Verein erhält sich aus den mit einer Mitgliedschaft zu ihm verbundenen Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen, ferner aus Förderungen. Mitgliedsbeiträge werden in besonderer Vereinsarbeit oder durch Zahlung des von der Generalversammlung festgesetzten Betrages geleistet. Die Entscheidung darüber trifft die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

Zur Erreichung des Vereinszwecks und zur Erhaltung des Vereins bietet der Verein EDV-Dienste im Rahmen eines freien Gewerbes an.

IV     Arten der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2)  Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche
       die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlungen eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen,
       die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

V   Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden.

(2)   Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig.
       Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3)   Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

(4)   Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten.
        Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung  des Vereines wirksam.

VI  Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch Streichung
       und durch Ausschluß.

(2)  Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher mitgeteilt werden.

(3)  Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz 3 maliger Mahnung länger als 2 Monate
       mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge
       bleibt hievon unberührt.

(4)  Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der
      Mitgliedspflichtenund wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die
      Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen)

(5)  Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über
       Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

VII  Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu
       beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den
       ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das
      Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
      Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr
      und der Mitgliedsbeiträgen der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

VIII  Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14), der Sekretär (§15) und das Schiedsgericht (§ 16).
IX     Die Generalversammlung

(1)  Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

(2)  Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
      auf schriftlichen begründeten Antrag bei mindestens einfacher Mehrheit oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer
      binnen 5 Wochen stattzufinden.

(3)  Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder
      mindestens 5 Wochen  vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter
      Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4)  Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand
      schriftlich einzureichen.

(5)  Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung -
      können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.

(6)  Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt.
      Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder.
      Jedes Mitglied hat eine Stimme (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
      Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.)

(7)  Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bz. ihrer Vertreter) (Abs. 6) beschlußfähig.
      Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 60 Minuten später
      mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.

(8)  Die Wahlen und die Beschlußfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
      Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
      qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9)  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
       Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

X   Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1.    Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

2.    Beschlußfassung über den Voranschlag;

3.    Bestellug und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und  der Rechnungsprüfer:

4.    Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

5.    Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

6.    Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;

7.    Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;

8.    Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

XI     Der Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier und dem Sekretär.

(2)  Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(3)  Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(4)  Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.

(5)  Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6)  Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7)  Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(8)   Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9)
und Rücktritt (Abs. 10).

(9)   Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
 Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.
 Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

XII  Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1.    Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

2.    Vorbereitung der Generalversammlung;

3.    Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;

4.    Verwaltung des Vereinsvermögens;

5.    Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern;

6.    Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

XIII  Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)  Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(2)  Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

(3)   Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebahrung des Vereines verantwortlich.

(4)  Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer , sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu Unterfertigten.

(5)   Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

XIV   Die Rechnungsprüfer

(1)   Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
 Eine Wiederwahl ist möglich.

(2)   Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
 Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3)   Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs. 3,8,9 und 10 sinngemäß.

XV    Der Sekretär

Der Sekretär ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich. Er ist für die laufenden Geschäfte gemeinsam mit den für die Geschäfte gemäß Statuten vorgesehenen Organ zeichnungsberechtigt. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

XVI   Das Schiedsgericht
  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb  
       von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des
       Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los

  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach              
       besten Wissen und Gewissen. Seine Entscheidung ist endgültig.

XVII Auflösung des Vereines
  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufene außerordentlichen Generalversammlung und nur mit
        Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie
       einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven
       verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation
       zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.