Statuten
Statuten des Institutes für interdisziplinäre gerontologische Forschung; IGF
I Name Rechtsform und Sitz des Institutes
Das Institut wird in der Rechtsform eines Vereines geführt.
Sein Name lautet: Institut für interdisziplinäre gerontologische Forschung
Der Sitz des Institutes ist Wien
II Zweck des Institutes
Der Zweck des Institutes ist die Förderung der Erforschung von Alterungsvorgängen sowie die Erforschung von Alterungsvorgänge im Besonderen der des Menschen, und zwar hinsichtlich seiner biologischen, medizinischen, psychologischen, kulturellen und sozialen Aspekte.
Der Vereinszweck wird insbesondere mit den in III angeführten Mittel erreicht.
Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
III Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Zur Verfolgung sowohl der dem Vereinszweck dienenden Förderung als auch zur Veröffentlichung der aus Vereinsarbeit gewonnenen Erkenntnisse an andere Interessierte verbreitet der Verein dafür eigens hergestellte Printmedien und richtet eine Bibliothek sowie eine Internet-Homepage ein.
Der Verein erhält sich aus den mit einer Mitgliedschaft zu ihm verbundenen Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen, ferner aus Förderungen. Mitgliedsbeiträge werden in besonderer Vereinsarbeit oder durch Zahlung des von der Generalversammlung festgesetzten Betrages geleistet. Die Entscheidung darüber trifft die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
Zur Erreichung des Vereinszwecks und zur Erhaltung des Vereins bietet der Verein EDV-Dienste im Rahmen eines freien Gewerbes an.
IV Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche
Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche
die die Vereinstätigkeit vor allem
durch Zahlungen eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind
Personen,
die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
V Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden.
(2) Über
die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der
Vorstand endgültig.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert
werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
(4) Vor
Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern
durch den (die) Proponenten.
Diese Mitgliedschaft wird erst mit
Konstituierung des Vereines wirksam.
VI Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit), durch Streichung
und durch Ausschluß.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher mitgeteilt werden.
(3) Die
Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz 3
maliger Mahnung länger als 2 Monate
mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im
Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge
bleibt hievon unberührt.
(4) Der
Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober
Verletzung der
Mitgliedspflichtenund wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt
werden. (Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die
Generalversammlung
zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen)
(5) Die
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen
von der Generalversammlung über
Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
VII Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die
Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen
und die Einrichtungen des Vereines zu
beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den
ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch das
Ansehen und der Zweck des
Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die
Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr
und der Mitgliedsbeiträgen der von der Generalversammlung jährlich
beschlossenen Höhe verpflichtet.
VIII Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14), der Sekretär (§15) und das Schiedsgericht (§ 16).
IX Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
(2) Eine
außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der
ordentlichen Generalversammlung,
auf schriftlichen begründeten Antrag bei
mindestens einfacher Mehrheit oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer
binnen 5
Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl
zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind
alle ordentlichen Mitglieder
mindestens 5 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die
Anberaumung der Generalversammlung hat unter
Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge
zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand
schriftlich einzureichen.
(5) Gültige
Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung -
können nur zur Tagesordnung gefaßt
werden.
(6) Bei
der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder.
Jedes
Mitglied hat eine Stimme (Juristische Personen werden durch einen
Bevollmächtigten vertreten.
Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes
Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.)
(7) Die
Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten
Mitglieder (bz. ihrer Vertreter) (Abs. 6) beschlußfähig.
Ist die
Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die
Generalversammlung 60 Minuten später
mit derselben Tagesordnung statt, die ohne
Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
(8) Die
Wahlen und die Beschlußfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel
mit einfacher Stimmenmehrheit.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines
geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den
Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein
Stellvertreter.
Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste
anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
X Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2. Beschlußfassung über den Voranschlag;
3. Bestellug und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer:
4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
6. Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
7. Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
8. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
XI Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier und dem Sekretär.
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4
Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei
Verhinderung sein Stellvertreter.
Ist auch dieser verhindert, obliegt der
Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der
Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch
Enthebung (Abs. 9)
und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit
schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Die Rücktrittserklärung ist an den
Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die
Generalversammlung zu richten.
Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw.
Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
XII Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2. Vorbereitung der Generalversammlung;
3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
5. Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern;
6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
XIII Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebahrung des Vereines verantwortlich.
(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer , sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu Unterfertigten.
(5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
XIV Die Rechnungsprüfer
(1) Die Rechnungsprüfer werden von der
Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes auf die Dauer von 4 Jahren
gewählt.
Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende
Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
Sie haben der
Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs. 3,8,9 und 10 sinngemäß.
XV Der Sekretär
Der Sekretär ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich. Er ist für die laufenden Geschäfte gemeinsam mit den für die Geschäfte gemäß Statuten vorgesehenen Organ zeichnungsberechtigt. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
XVI Das Schiedsgericht
- In
allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das
Schiedsgericht
- Das
Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es
wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb
von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des
Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los - Das
Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach
besten Wissen und Gewissen. Seine Entscheidung ist endgültig.
XVII Auflösung des Vereines
- Die
freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufene außerordentlichen Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. - Diese
Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die
Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie
einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation
zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.